BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

Die allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung und den Aufenthalt auf dem Fährschiff und auf dem Fährgelände. Die StVO gilt innerhalb des gesamten Fährbetriebsgeländes und auf dem Fährschiff, es gilt zusätz-lich die Fährenbetriebsverordnung. Das Fährbetriebsgelände umfasst: Rampen, Rampenwagen und deren Zuwegung auf dem gepachteten Grund der WSV


§ 2 Ausschlüsse

Von der Beförderung sind ausgeschlossen:

1. Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrts-betriebes, des Transportes oder eine nicht unerhebliche Belästigung der übrigen Fahrgäste bzw. Störung der Ord-nung des Betriebes zu befürchten ist (z.B.: Personen unter dem Einfluss berauschender Mittel oder mit Waffen);

2. Fahrzeuge, die infolge Bauart, Beladung oder Zustand geeignet sind, das Fährschiff, seine Ladung oder die auf dem Schiff befindlichen Personen zu gefährden oder in unzumut-barer Weise zu belästigen;

3. gemäß Randnummer 10100 der Anlage B zur Anlage 1 der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt werden nur die Freimengen von gefährlichen Gütern der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8, 9 des ADNR auf Straßenfahr-zeugen befördert. Der Fahrer, auf dessen Fahrzeug sich Gefahrgut befindet, ist verpflichtet das Fährpersonal vor Befahren der Fähre hiervon in Kenntnis zu setzen. Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet das Fährpersonal. Auf seine Aufforderung hin ist das Fährschiff bzw. das Fährbetriebsgelände zu verlassen.


§ 3 Fährführer

Der Fährführer übt das Hausrecht aus; alle an Bord befind-lichen Personen sind verpflichtet, seine betriebsbedingten Weisungen und die Weisungen der von ihm Beauftragten zu befolgen.


§ 4 Fahrpläne

Die Fahrpläne werden öffentlich bekannt gemacht und sind auf dem Fährschiff sowie an den Anlegestellen ausgehängt. Die Hirzmann GmbH haftet nicht für Schäden, die durch Ver-spätung oder Fahrtausfälle verursacht werden, wenn diese auf Längsschiffahrt, Witterungseinflüsse, Betriebsstörungen, Streik oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. Höhere Gewalt sind unvorhersehbare und mit zumutbaren Mitteln nicht abzuwendende Ereignisse. Der Fährbetrieb behält sich vor, bei Bedarf das Angebot unter Aufhebung des Fahrplanes durch zusätzliche Fahrten zu erweitern beziehungsweise einzuschränken.
Tägliche Betriebszeit ist die Zeit zwischen der ersten und der letzten fahrplanmäßigen Überfahrt, die tägliche Betriebszeit ist an den Fährstellen durch Aushang bekanntgemacht.


§ 5 Beförderungsvertrag

1. Mit dem Betreten oder Befahren des Fährschiffes kommt der Beförderungsvertrag zustande, der die Hirzmann GmbH Fährbetrieb Bad Breisig-Bad Hönningen zur ordnungsgemä-ßen Beförderung und den Fahrgast zur Zahlung des Fahr-preises und zur Beachtung der Beförde-rungsbestimmungen verpflichtet. Die Beförderungsbedingungen und Tarifbestim-mungen sind anerkannter Teil des Beförderungsvertrages.

2. Die Beförderung wird im fahrplanmäßigen Betrieb nicht verweigert, wenn sie ohne Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen möglich und nicht durch Betriebs-störung oder höhere Gewalt verhindert ist.

3. Der Fahrgast hat die ständige Vorsicht und die gegensei-tige Rücksicht zu beachten, die mit der Benutzung eines Fährschiffes notwendig verbunden sind. Behinderte Perso-nen müssen, falls erforderlich, einen zuverlässigen Begleiter haben. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr werden nur in Begleitung Erwachsener befördert.

4. Nach jeder Überfahrt müssen die Fahrgäste und deren Fahrzeuge die Fähre verlassen.

5. Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Behinderte, werdende Mütter und Fahrgäste mit Kleinkin-dern freizugeben.


§ 6 Fahrausweise

1. Die Fahrgäste sind verpflichtet, für sich selbst und für die von ihnen mitgeführten Fahrzeuge und Güter unverzüglich und unaufgefordert nach Befahren oder Betreten der Fähre Fahrausweise zu erwerben. Fahrzeugführer haben den Fahr-preis vor dem Verlassen des Fahrzeuges zu entrichten.

2. Inhaber von Mehrfahrtenkarten und Zeitkarten haben diese zur Entwertung bzw. Kontrolle unaufgefordert vorzuzeigen. Zeitkarten sind personenbezogen und nicht übertragbar. Zeit- und Mehrfahrtenkarten gelten ausschließlich während der täglichen Betriebszeit.

3. Zeitkarten gelten für den Kalendermonat bzw. das Kalen-derjahr. Mehrfahrtenkarten werden nicht zurückerstattet.
4. Beim Lösen der Fahrausweise sind die für die Berechnung des Fahrpreises maßgebenden Einzelheiten unaufgefordert anzugeben; das Schiffspersonal ist berechtigt, diese Anga-ben nachzuprüfen. Der Fahrzeugschein ist auf Verlangen vorzuzeigen.

5. Die Fahrausweise sind bis zum Verlassen des Fähr-geländes aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.

6. Fahrgäste, die ohne gültigen Fahrausweis angetroffen werden, nicht bereit oder in der Lage sind, diesen vorzuweisen, haben zusätzlich zum Tarifpreis ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 40,- € zu entrichten. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

7. Bei teilweiser Nichtbenutzung oder Verlust eines Fahraus-weises besteht kein Anspruch auf Ersatz.

8. Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubrin-gen. Spätere Beanstandungen können leider nicht berücksichtigt werden.

9. Fahrausweise sind ungültig und werden unentgeltlich eingezogen, wenn sie eigenmächtig geändert sind oder von Nichtberechtigten benutzt werden. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt davon unberührt.
Fahrausweise, die zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, beschmutzt oder unleserlich sind, dass sie nicht mehr geprüft werden können, sind ebenfalls ungültig.  Das Fahrgeld für den ungültigen Fahrausweis wird nicht erstattet.


§ 7 Fahrpreise und Zahlung des Fährgeldes

1. Die Fahrpreise werden durch Aushang auf dem Fährschiff und an den Anlegestellen bekannt gegeben. Dieser Tarif gilt ausschließlich für Fahrten während der täglichen Betriebszeit.

2. Der Fahrpreis ist bar in Euro zu entrichten. Das Personal nimmt Fremdwährungen nur in Noten an, das Wechselgeld wird immer in Euro herausgegeben. Schecks, Geldkarten und Kreditkarten werden nicht akzeptiert.

3. Das Fahrgeld ist nach Möglichkeit abgezählt bereitzuhal-ten. Das Fährpersonal ist nicht verpflichtet, Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Betrag von mehr als zehn Cent, Geldscheine, deren Wert höher ist als der zehnfache Einzelfahrpreis oder erheblich beschädigte Geldscheine oder Münzen anzunehmen.

4. Fahrzeuge mit Anhänger gelten als verschiedene Fahr-zeuge im Sinne des Tarifs.

5. Die durch § 57 Schwerbehindertengesetz begründete Pflicht zur unentgeltlichen Personenbeförderung im öffentlichen Personennahverkehr erstreckt sich nicht auf die Beförderung von Fahrrädern, Krafträdern, Anhängern und Kraftwagen der durch das Gesetz begünstigten Behinderten.

6. Beanstandungen des Wechselgeldes müssen sofort vorge-bracht werden. Spätere Beanstandungen können leider nicht berücksichtigt werden.

7. Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn eine schriftliche Verein-barung über eine andere Zahlweise zwischen der Hirzmann GmbH Fährbetrieb und dem Fahrgast bzw. seinem Dienstherrn besteht.


§ 8 Fährgeldbefreiung

Die Bestimmungen über Fährgeldbefreiung gelten nicht für Fahrten außerhalb der täglichen Betriebszeit und für Sonder-fahrten. Vom Fährgeld befreit sind:

1. Im Dienst befindliche Mitarbeiter der Wasser- und Schiff-fahrtsdirektion und der ihr unterstellten Wasser- und Schiff-fahrtsämter, die mit besonderen Ausweisen der Behörde versehen sind, einschl. ihres Fahrzeuges, sowie Güter-transporte für unmittelbare Rechnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion mit den erforderlichen Begleitern.

2. Im Dienst befindliche Beamte der ordentlichen Polizeibe-hörden sowie Zollbeamte in Dienstkleidung, ausgenommen sind Fahrten von und zum Dienst.

3. Die lt. Ausweis erforderliche Begleitperson eines Behin-derten sowie der Krankenstuhl eines Gehbehinderten.

4. Schwerbehinderte nur nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

5. Hilfsfahrzeuge bei Feuer und sonstigen Notständen auf dem Hin- und Rückweg, neben den dazugehörigen Begleit-mannschaften.


§ 9 Reiter und Gespanne

1. Reiter sitzen ab und führen ihr Pferd über die Landeanlage auf bzw. von der Fähre; während der Überfahrt bleiben sie bei ihrem Pferd. Pferde werden nach Möglichkeit hinter Kraftfahrzeugen aufgestellt.

2. Gespanne werden möglichst hinter Kraftfahrzeugen auf-gestellt. Während der Überfahrt sind die Zugtiere einseitig abzusträngen; der Fahrer bleibt unmittelbar vor ihnen.

3. § 11 (2) gilt entsprechend


§ 10 Viehtransporte, Kleintiere, Hunde

1. Geschlossene Viehtransporte in geeigneten Fahrzeugen werden fahrplanmäßig befördert, sonstige Viehtransporte nach Absprache und Anmeldung.

2. Kleintiere werden kostenlos mitbefördert.

3. Hunde sind unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person an kurzer Leine zu führen und mit Maulkorb zu versehen, wenn Gefahr besteht, dass sie Personen gefährden!


§ 11 Kinderwagen, Handgepäck und sonstige Güter

1. Kinderwagen und Handgepäck sind frei.

2. Sonstige Traglasten, Kisten, Körbe, Handwagen und dergleichen werden befördert, wenn sie sich für die Beför-derung eignen. Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und die Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Für Schäden an der Sache und sonstige Folgen durch unsachgemäße Unter-bringung haftet der Fahrgast.

3. Ein Anspruch auf Beförderung von Gütern ohne gleichzei-tige Mitfahrt des Fahrgastes besteht nicht. Die Entscheidung über die Beförderung der Güter liegt beim Fährpersonal. Werden Güter ohne Begleitperson verladen, so ist ein Boten-tarif in Höhe des Personenentgelts zu entrichten und an der Anlegestelle muss eine Person zum Entladen bereitstehen. Eine Zwischenlagerung ist ausgeschlossen. Eine Haftung für den Transport wird nur bis zum doppelten Botentarif übernommen.


§ 12 Fahrzeuge

1. Fahrzeuge sind sicher aufzustellen und, falls erforderlich, an den Rädern zu verkeilen oder mit Hemmschuhen zu ver-sehen. Bei Kraftfahrzeugen ist die Handbremse anzuziehen, ein Gang einzulegen, das Licht komplett abzuschalten und beim Verlassen des Fahrzeuges der Zündschlüssel abzuziehen.

2. Zweiräder sind gegen Umfallen zu sichern, ggf. während der Überfahrt festzuhalten, wenn eine ausreichende Stand-sicherheit nicht gewährleistet ist. Dabei ist zu beachten, dass durch Wellengang und Schlingerbewegungen des Schiffes Zweiräder besonders abgesichert sein müssen.

3. Das Betanken von Kraftfahrzeugen auf dem Fährdeck ist verboten.

4. Das Fährdeck ist kein überwachter Parkplatz.

5. Fahrzeugführer von tieferliegenden Fahrzeugen (z.B. Sportwagen) und Fahrzeugen mit weitem Überstand oder speziellen Anbauten befahren die Fähre auf eigene Gefahr!


§ 13 Einweisen der Fahrzeuge

1. Zur Sicherstellung eines sicheren und zügigen Ladeab-laufes sind nachstehende Grundsätze von Fahrzeugführern zu beachten: Langsam ein- und ausfahren, Beschilderung beachten, dicht auffahren, Motor abstellen, Gang einlegen, Handbremse anziehen, Licht komplett aus, Fahrpreis entrich-ten vor Verlassen des Fahrzeuges.

2. Im Bedarfsfall werden Fahrzeuge eingewiesen. Den An-weisungen des Personals ist Folge zu leisten.

3. Die vom Schiffspersonal zugewiesenen Stellplätze sind einzuhalten. Dies gilt für alle Fahrzeuge, auch für Zweiräder, Handwagen etc.

4. Die Fahrzeuge werden nach betrieblichen Gesichtspunk-ten, insbesondere zur gleichmäßigen Belastung und optima-len Beladung des Schiffes eingewiesen. Einsatzfahrzeuge (Polizei, Feuerwehr, etc.) haben Vorrang. Ein Anspruch auf Beförderung in der Reihenfolge, in welcher Fahrzeuge beim Landeplatz angekommen sind, besteht nicht.


§ 14 Ordnungsvorschriften

1. Die Fahrgäste und die Benutzer des Fährbetriebsgeländes müssen sich so verhalten, dass sie die Sicherheit und die Ordnung an Bord sowie an den Anlegestellen nicht beein-trächtigen. Um die gefahrlose Benutzung der Fähre zu gewährleisten, dürfen die Fahrgäste zum Ein- und Ausstei-gen nur die dazu bestimmten Wege benutzen. Die Fahrgäste müssen, unbeschadet der Weisungsbefugnis des Fährführers auch die Weisung der für die Anlegestellen verantwortlichen Personen befolgen, wenn diese eingesetzt sind.

2. Fahrgästen ist insbesondere untersagt: sich über Verschanzung oder Reling zu beugen, Gegenstände vom Fährschiff zu werfen, während der Fahrt abzuspringen, ein als besetzt bezeichnetes Fährschiff zu betreten. Während des An- oder Ablegevorgangs darf die Fähre ebenfalls nicht betreten oder verlassen werden!

3. Es ist zügig ein- und auszusteigen und auf dem Fährdeck aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließen sich die Schranken, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden.

4. Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern.

5. Verunreinigungen sind zu vermeiden; für ihre Beseitigung wird ein vom Reinigungsaufwand abhängiges Entgelt erho-ben, in schweren Fällen werden auch eventuelle Ausfallzei-ten in Rechnung gestellt.

6. Auf dem Fährdeck und in allen Räumen, ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer verboten.

7. Das hinabwerfen von Gegenständen vom Oberdeck auf das Fährdeck ist untersagt.

8. Auf den Bänken ist Knien oder Stehen untersagt. Aufbau-ten dürfen nicht bestiegen oder als Sitz benutzt werden.

9. An den Anlegestellen ist vor dem Betreten der Fähre zu warten, bis diese entladen ist. Ein Sicherheitsabstand von Keilwagen, Draht, Kette, Tau ist zu wahren. Dem die Fähre verlassenden Verkehr ist ausreichend Platz einzuräumen.

10. Die Fähre und die Rampen dürfen nicht mit Skootern, Rollschuhen, Skateboards und dergleichen befahren werden. Diese Sportgeräte sind zu tragen bzw. zu schieben.


§ 15 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Mitglied der Schiffsmannschaft oder als sonst an Bord befindliche Person eine Anweisung des Schiffsführers oder einer von ihm beauftragten Person nicht befolgt.

2. als Fahrgast oder als Benutzer einer Landestelle den Vorschriften über das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste oder über die Sicherheit und Ordnung an Bord oder an den Anlegestellen zuwiderhandelt. Bei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hat das Personal nach §229 BGB bzw. §127 Abs. 1 und 3 StPO das Recht, die Personalien festzustellen oder den Verursacher bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.


§ 16 Haftung

1. Die Fahrgäste haften für Schäden, die sie verursachen.

2. Die Hirzmann GmbH Fährbetrieb haftet im Rahmen der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen für Personen- und Sachschäden, die einem Fahrgast durch das Schiffspersonal in Ausführung der Dienstverrichtungen vor-sätzlich oder grob fahrlässig zugefügt werden; diese Schäden sind dem Fährführer vor Verlassen des Schiffes zu melden.

3. Die Hirzmann GmbH Fährbetrieb haftet nicht für Schäden, die durch Witterungseinflüsse, Betriebsstörungen, Streik oder höhere Gewalt verursacht werden. Abweichungen von Fahrplänen, Platzmangel und unrichtige Auskünfte begründen keine Ersatzansprüche. Es wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen anderer Verkehrsträger übernommen.

4. Etwaige Ersatzansprüche richten Sie bitte an die Hirzmann GmbH Fährbetrieb. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit nicht ein Fall der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.


§ 17 Inkrafttreten

Diese Bestimmungen treten am Tage ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang auf dem Fährschiff und an den Landestellen.


§ 18 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Linz / Rhein.

 

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